Mittwoch, 8.Februar 2012



Jugendordnung
Stand: 18.11.2006










Inhalten
Name, Zweck und Grundsätze
§ 1 - Name und Wesen
§ 2 - Zweck
§ 3 - Grundsätze
Organe
§ 4 - Gliederung
Jugendversammlung
§ 5 - Stellung
§ 6 - Zusammensetzung
§ 7 - Aufgaben
§ 8 - Zusammentritt
§ 9 - Einladung
§ 10 - Tagungsleitung
§ 11 - Anträge
§ 12 - Beschlussfähigkeit
§ 13 - Abstimmungen und Wahlen
Vorstand
§ 14 - Zusammensetzung, Wahl und Aufgabenbereiche
§ 15 - Arbeitsweise
Name, Zweck und Grundsätze
§ 1 - Name und Wesen
Die Bayerische Gehörlosen-Sportjugend (BGSJ) ist die Jugendorganisation im Bayerischen Gehörlosen-Sportverband (BGS). Die Bayerische Gehörlosen-Sportjugend erfasst alle weiblichen und männlichen Jugendlichen der Mitgliedsvereine des BGS bis zum 27. Lebensjahr.

§ 2 - Zweck
Die BGSJ will durch die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine des BGS jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, soziales Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement Sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.

Die BGSJ will in Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.

§ 3 - Grundsätze
Die BGSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.

Die BGSJ ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte, für religiöse, weltanschauliche Toleranz und für Gehörlosenkultur ein.

Organe
§ 4 - Gliederung
Organe der BGSJ sind:

    a) Jugendversammlung
    b) Vorstand

Jugendversammlung
§ 5 - Stellung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der BGSJ.

§ 6 - Zusammensetzung
Die Jugendversammlung setzt sich aus den Delegierten der Jugend der Mitgliedsvereine, der BGS-Bezirkssportverbände und den Mitgliedern des Vorstandes der BGSJ, sowie ein Präsidiumsmitglied des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes zusammen.

Jeder Mitgliedsverein kann bis zu drei Delegierte entsenden.

Die Mitgliedsvereine, BGS-Bezirkssportverbände, die Mitglieder des Vorstandes der BGSJ und das Präsidiumsmitglied des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes erhalten je 1 Stimme.

§ 7 - Aufgaben
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere::

    a) Bericht des Vorstandes
    b) Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)
    e) Genehmigung des Haushaltsplanes
    f) Anträge
    g) Verschiedenes

§ 8 - Zusammentritt
Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Über Termin und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Jugendversammlung keine Festlegung getroffen hat.

Eine außerordentliche Jugendversammlung ist einzuberufen auf Antrag zwei Drittel der Mitgliedsvereine.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen.

§ 9 - Einladung
Der Vorstand lädt die Mitgliedsvereine, BGS-Bezirkssportverbände und das Präsidiumsmitglied des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes zur Jugendversammlung durch schriftliche Benachrichtigung mit festgelegter Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor dem Tagungstermin ein.

Einberufungsfrist zur außerordentlichen Jugendversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher.

§ 10 - Tagungsleitung
Die Tagungsleitung obliegt dem Landesjugendwart oder einem Vertreter des Vorstandes.

§ 11 - Anträge
Anträge zur Jugendversammlung können von den Mitgliedsvereinen, den BGSBezirkssportverbänden und dem Präsidiumsmitglied des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes und vom Vorstand des BGSJ gestellt werden. Sie müssen dem Landesjugendwart mindestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennt.

Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

§ 12 - Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen Jugendversammlung ist nur dann gegeben, wenn mindestens 3 Vereine anwesend sind.

§ 13 - Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und diese ist bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

Vorstand
§ 14 - Zusammensetzung, Wahl und Aufgabenbereiche
Der Vorstand setzt sich aus

    dem/der Landesjugendwart/in,
    dem/der Kassier/in, und
    dem/der Schriftführer/in

zusammen.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird bei der Jugendversammlung festgelegt und muss ungerade sein. Im Vorstand muss mindestens ein weibliches Vorstandsmitglied als Mädchenbeauftragte ihre Aufgabe wahrnehmen.

Der/die Landesjugendwart/in muss anschließend vom Verbandstag des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes bestätigt werden.

Der Vorstand wird alle 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied gehört dem Präsidium des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes mit Sitz und Stimmrecht an.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand hat folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:

    1) Sportliche Jugendarbeit
    2) Allgemeine Jugendarbeit
    3) Finanz- und Zuschusswesen
    4) Mitarbeiterschulung
    5) Europäische- und internationale Jugendarbeit
    6) Öffentlichkeitsarbeit
    7) Allgemeine Mädchenarbeit

Diese Aufgaben und Zielvorstellungen dürfen nicht im Gegensatz zum BGS stehen.

§ 15 - Arbeitsweise
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung und der Satzung des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

In den Jahren der Jugendversammlung kann der Vorstand über Aufgaben bis zum Zeitpunkt der nächsten Jugendversammlung beschließen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand kann bei besonderen Maßnahmen und Veranstaltungen Ausschüsse bilden und auflösen.