| Inhalten |
| Name, Zweck und Grundsätze |
| § 1 - Name und Wesen |
| § 2 - Zweck |
| § 3 - Grundsätze |
| Organe |
| § 4 - Gliederung |
| Jugendversammlung |
| § 5 - Stellung |
| § 6 - Zusammensetzung |
| § 7 - Aufgaben |
| § 8 - Zusammentritt |
| § 9 - Einladung |
| § 10 - Tagungsleitung |
| § 11 - Anträge |
| § 12 - Beschlussfähigkeit |
| § 13 - Abstimmungen und Wahlen |
| Vorstand |
| § 14 - Zusammensetzung, Wahl und Aufgabenbereiche |
| § 15 - Arbeitsweise |
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| Name, Zweck und Grundsätze |
| § 1 - Name und Wesen |
| Die Bayerische Gehörlosen-Sportjugend (BGSJ) ist die
Jugendorganisation im Bayerischen Gehörlosen-Sportverband (BGS).
Die Bayerische Gehörlosen-Sportjugend erfasst alle weiblichen und
männlichen Jugendlichen der Mitgliedsvereine des BGS bis zum 27.
Lebensjahr.
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| § 2 - Zweck |
Die BGSJ will durch die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine des BGS
jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport
zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, soziales
Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement Sporttreibender
Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und
Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler
Verständigung wecken.
Die BGSJ will in Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen die
Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit der
Mitgliedsvereine unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen
Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen
Jugendfragen vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.
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| § 3 - Grundsätze |
Die BGSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung
und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
Die BGSJ ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte, für
religiöse, weltanschauliche Toleranz und für Gehörlosenkultur ein.
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| Organe |
| § 4 - Gliederung |
Organe der BGSJ sind:
a) Jugendversammlung
b) Vorstand
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| Jugendversammlung |
| § 5 - Stellung |
| Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der BGSJ.
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| § 6 - Zusammensetzung |
Die Jugendversammlung setzt sich aus den Delegierten der Jugend der
Mitgliedsvereine, der BGS-Bezirkssportverbände und den Mitgliedern
des Vorstandes der BGSJ, sowie ein Präsidiumsmitglied des
Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes zusammen.
Jeder Mitgliedsverein kann bis zu drei Delegierte entsenden.
Die Mitgliedsvereine, BGS-Bezirkssportverbände, die Mitglieder des
Vorstandes der BGSJ und das Präsidiumsmitglied des Bayerischen
Gehörlosen-Sportverbandes erhalten je 1 Stimme.
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| § 7 - Aufgaben |
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere::
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Anträge
g) Verschiedenes
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| § 8 - Zusammentritt |
Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Über Termin
und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige
Jugendversammlung keine Festlegung getroffen hat.
Eine außerordentliche Jugendversammlung ist einzuberufen auf Antrag
zwei Drittel der Mitgliedsvereine.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Jugendversammlung
einberufen.
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| § 9 - Einladung |
Der Vorstand lädt die Mitgliedsvereine, BGS-Bezirkssportverbände und
das Präsidiumsmitglied des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes
zur Jugendversammlung durch schriftliche Benachrichtigung mit
festgelegter Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor dem
Tagungstermin ein.
Einberufungsfrist zur außerordentlichen Jugendversammlung ist
mindestens zwei Wochen vorher.
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| § 10 - Tagungsleitung |
| Die Tagungsleitung obliegt dem Landesjugendwart oder einem
Vertreter des Vorstandes.
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| § 11 - Anträge |
Anträge zur Jugendversammlung können von den Mitgliedsvereinen,
den BGSBezirkssportverbänden und dem Präsidiumsmitglied des
Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes und vom Vorstand des BGSJ
gestellt werden. Sie müssen dem Landesjugendwart mindestens zwei
Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich mit Begründung
vorliegen.
Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die
Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als
Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
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| § 12 - Beschlussfähigkeit |
| Die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen
Jugendversammlung ist nur dann gegeben, wenn mindestens 3 Vereine anwesend sind.
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| § 13 - Abstimmungen und Wahlen |
Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl.
Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. Wird für ein Amt
nur eine Person vorgeschlagen und diese ist bereit, das Amt zu
übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit
Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre
Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
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| Vorstand |
| § 14 - Zusammensetzung, Wahl und Aufgabenbereiche |
Der Vorstand setzt sich aus
dem/der Landesjugendwart/in,
dem/der Kassier/in, und
dem/der Schriftführer/in
zusammen.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird bei der Jugendversammlung
festgelegt und muss ungerade sein. Im Vorstand muss mindestens ein
weibliches Vorstandsmitglied als Mädchenbeauftragte ihre Aufgabe
wahrnehmen.
Der/die Landesjugendwart/in muss anschließend vom Verbandstag des
Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes bestätigt werden.
Der Vorstand wird alle 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied gehört
dem Präsidium des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes mit Sitz
und Stimmrecht an.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand hat folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
1) Sportliche Jugendarbeit
2) Allgemeine Jugendarbeit
3) Finanz- und Zuschusswesen
4) Mitarbeiterschulung
5) Europäische- und internationale Jugendarbeit
6) Öffentlichkeitsarbeit
7) Allgemeine Mädchenarbeit
Diese Aufgaben und Zielvorstellungen dürfen nicht im Gegensatz zum
BGS stehen.
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| § 15 - Arbeitsweise |
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung
und der Satzung des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes sowie
der Beschlüsse der Jugendversammlung.
In den Jahren der Jugendversammlung kann der Vorstand über
Aufgaben bis zum Zeitpunkt der nächsten Jugendversammlung
beschließen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann bei besonderen Maßnahmen und Veranstaltungen
Ausschüsse bilden und auflösen.
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